1. Bei Notfällen wenden Sie sich bitte an:
Polizei110
Feuerwehr112
Notarzt/Rettungsdienst112
Allg.-ärztlicher Bereitschaftsdienst (für Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge)116 117
Allg.-ärztlicher Bereitschaftsdienst (nur für Bannewitz und Freital)(0351)   1 92 92
2. Was ist eine Havarie?

Eine Havarie ist eine schwere Betriebsstörung, die meist plötzlich eintritt, erhebliche Nutzungseinschränkungen verursacht (die nicht nur den eigenen Wohnbereich betreffen), oder eine Gefahr für Leben und/oder Bausubstanz darstellt.

Tritt ein Schaden durch Havarie ein, so ist der Mieter zur weiteren Schadensbegrenzung verpflichtet. 
Er ist angehalten, auch Sofortmaßnahmen bei besonderer Gefahr einzuleiten.

Solche Maßnahmen können sein:

  • Information der Feuerwehr bei Brand (Alarmauslösung)
  • Schließen des Sperrschiebers für Wasser und Gas bei Rohrbruch
  • Bei Störungen an der Elektroanlage sind die Sicherungen zu entfernen
  • Information an die anderen Mieter bei Verstopfung und Fäkalienaustritt im Objekt, damit jegliche Einleitung in das Abwassersystem zunächst unterbleibt.

Havariemeldungen – außer bei Brand – erfolgen während der gewo-Bürozeiten (Mo. bis Fr. ab 7.00 Uhr) immer an die Geschäftsstelle. In allen anderen Zeiträumen verständigen Sie die für Ihr Wohngebäude zuständigen Handwerker-Notfalldienste. Für diesen Zweck befindet sich in Ihrem Treppenaufgang ein gewo-Aushang „WICHTIGE TELEFONNUMMERN“. In Ausnahmefällen können Sie auch die Havariedienste der Stadt Freital bzw. des Landkreises in Anspruch nehmen.

Nicht als Havarie zählen folgende Mängel:

  • Ausfall einzelner Steckdosen, Beleuchtungseinrichtungen, Schaltkreise (Relais)
  • Undichtigkeiten an Wasserzapfstellen (tropfende Wasserhähne etc.), laufende Spülkästen (ersatzweise ist überwiegend die Regulierung über Spülkasten-Eckventil möglich)
  • Undichtigkeiten an Heizungs- und Heizleitungsverbindungen (wenn austretendes Wasser mit Behältnis aufgefangen werden kann)
  • Verstopfte Abflüsse in den Wohnungen (Beauftragung geht immer zu Lasten des Mieters)

Beim Auftreten der nicht als Havarie geltenden Mängel wird nach Information der Geschäftsstelle am nächstfolgenden Werktag der Sachverhalt geprüft und ein Auftrag ausgelöst.

Die Kosten für unbegründet in Anspruch genommene Havariedienste werden Ihnen in Rechnung gestellt.

3. Sie möchten Haustiere halten

Bei der Haltung von Haustieren sind nachfolgende Dinge zu beachten ( im Dauernutzungsvertrag vereinbart):

Haustiere in der Wohnung

"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Genossenschafter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung der gewo, wenn er ein Tier halten will; ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere – betrifft nicht Hunde und Katzen – in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach Art des Tieres und seiner Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigung der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind."

In der Mietwohnung dürfen solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen können.
Dazu gehören Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel (jedoch keine Papageien!), Zierfische, Zwergkaninchen, Schildkröten oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum so genannten "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietwohnung.

Selbstverständlich haftet der Mieter für Schäden, die seine Tiere oder die Tierhaltung verursachen.

Das Halten außergewöhnlicher Tiere wie Giftschlangen, Echsen, Kampfhunde o.ä. ist in der Freitaler Wohnungsgenossenschaft eG grundsätzlich untersagt.

Bei größeren Tieren (z. B. Hunde) müssen Sie sich in jedem Fall im Vorfeld des abzuschließenden Mietvertrages mit allen Mietern des Treppenaufganges, in welchen Sie einziehen wollen, in Verbindung setzen, Ihr Tier vorstellen und sich die Mieterakzeptanz schriftlich bestätigen lassen. 

In analoger Weise gilt diese Verfahrensweise auch für bereits in der Genossenschaft wohnende Mitglieder und Mieter im Vorfeld der Anschaffung von Haustieren.

Zähler
4. Hinweise zur jährlichen Betriebskostenabrechnung

Der im Mietvertrag vereinbarte Kostenumlageschlüssel ist für die Betriebskostenabrechnung verbindlich. Änderungen von Umlageschlüsseln sind in den vom Gesetzgeber genannten Fällen zulässig, oder wenn alle Mieter der Liegenschaft einer Änderung zustimmen.

Wasser-/Abwasserversorgung

Die Wasserkosten setzen sich aus den Gebühren für Frisch- und Abwasser laut Verbrauch auf der Hauptwasseruhr im Objekt plus monatlicher Grundgebühren für die Bereitstellung des Wasseranschlusses und der Hauptwasseruhr zusammen. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Durchflussmengen der Hauptwasseruhren.

In folgenden Wohngebieten werden die Abwasserkosten über die gemeindeeigenen Abwassersatzungen abgerechnet: Bannewitz, Wilsdruff, Rabenau. Niederschlagswasser-Gebühr wird zur Zeit von den Gemeinden Bannewitz und Rabenau erhoben.

Hinweis: Die vorhandenen Wohnungswasserzähler dienen zur Verteilung der entstandenen Kosten. Deshalb wird in der Betriebskostenabrechnung nicht vom aktuellen Wasserpreis gesprochen, sondern vom so genannten Anteilspreis. Eine Messabweichung bis 20 Prozent zwischen Hauptwasseruhr und Summe aller Wohnungswasserzähler ist rechtlich zulässig.

Hauslicht

Entnahmen aus dem Hausnetz für private Zwecke sind nicht gestattet. Bei Aufstellen einer Kühltruhe oder Waschmaschine im Kellerbereich ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Geräte direkt auf die Wohnung oder auf einen Unterzähler geklemmt werden. Bei Errichtung eines Unterzählers ist Ihr zuständiger Hausverwalter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bei Waschmaschinen ist zusätzlich eine Wasseruhr zu installieren. Aufgrund der vorgeschriebenen Eichfrist ist diese ebenfalls beim Hausverwalter zu beantragen.

Sämtliche Unterabnahmen sind bis spätestens Jahresende beim Betriebskostenabrechner zu melden.

Grünlandpflege

Es bestehen für alle Wohngebiete Grünlandpflegeverträge mit Fremdfirmen.

Straßenreinigung/Winterdienst/Hausreinigung

Es besteht die Möglichkeit, den Winterdienst sowie die große oder kleine Hausordnung über Fremdfirmen durchführen zu lassen. Dafür müssen alle Mietparteien eines Hauses zustimmen.

Heizkosten

In folgenden Wohngebieten werden die jährlichen Heizkosten über Verträge mit dem Versorger direkt an den Mieter abgerechnet: Freital-Hainsberg, Wilsdruff.

Wartung Gasdurchlauferhitzer

Hierfür gibt es einen Jahreswartungsvertrag, der nur auf das Wohngebiet Zauckerode zutrifft.

Müllabfuhr

Eine Personenerhebung pro Wohnung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt. Die uns berechneten Müllkosten werden grundsätzlich über den Verteiler „Wohnfläche“ umgelegt.

Winterdienst

Aufgrund des Dauernutzungsvertrages und der damit eingeschlossenen Hausordnung (Punkt III – Reinigung) obliegt die Pflicht zur Schnee-/ Eisbeseitigung und zum Abstumpfen der Gehwege abwechselnd jedem Hausbewohner, sofern diese Pflicht nicht einem Dienstleistungsbetrieb übertragen worden ist.

Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 7 und 21 Uhr wirksam sein, an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 8 bis 20 Uhr, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen (örtliche Satzungen) hierfür andere Zeiten festgelegt sind.

Zum Streuen sind abstumpfende Materialien wie Sand oder Splitt zu verwenden. Dazu werden von Seiten der Genossenschaft im Wohngebiet gefüllte Streumaterial-Behälter bereitgestellt. Zur Sicherung des Winterdienstes sollten in den Treppenaufgängen Winterdienstpläne ausgehängt werden.

Zu beachten ist, dass jeder Hausbewohner zur Schnee- und Eisbeseitigung sowie zum Streuen verpflichtet ist. Älteren, gebrechlichen und längerfristig abwesenden Hausbewohnern empfehlen wir, Dienstleistungsfirmen mit dem Winterdienst zu beauftragen, wenn andere Hausbewohner ihren Dienst nicht übernehmen. Für den Bereich des Parkhauses in Freital-Zauckerode wurde seitens der Genossenschaft eine Firma mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt.